I. Was ist der Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einem Aufhebungsvertrag?
Im Arbeitsrecht ist zwischen einem Abwicklungs- und einem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden. Während der Aufhebungsvertrag darauf gerichtet ist, das Arbeitsverhältnis zu beenden, liegt bei einem Abwicklungsvertrag bereits ein Beendigungstatbestand, meist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, vor. Der Abwicklungsvertrag dient dann dazu, die näheren Umstände der Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses, etwa die Zahlung einer Abfindung, der Umgang mit Resturlaubsansprüchen, die Freistellung des Arbeitnehmers etc. zu regeln.
II. Muss der Arbeitnehmer aufgrund des Abschlusses des Abwicklungsvertrags eine Sperre hinsichtlich des Arbeitslosengeldes befürchten?
Der Abwicklungsvertrag wird oft anstelle eines Aufhebungsvertrags geschlossen, um eine Sperrzeit und eine damit verbundene Kürzung des Arbeitslosengeldes zu vermeiden. Eine Kürzung tritt bei der Vereinbarung eines Abwicklungsvertrags in der Regel dann nicht ein, wenn dem Arbeitnehmer eine angemessene Abfindung in Höhe von bis zu 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr versprochen wird. Dann ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit in unlauterer Weise herbeigeführt oder an dem Eintritt mitgewirkt hat. Kritisch wird es, wenn erheblich höhere Abfindungszahlungen in dem Abwicklungsvertrag vereinbart werden, so dass im Zweifel die juristische Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Betracht gezogen werden sollte.
III. Muss der Abwicklungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Ein Abwicklungsvertrag muss grundsätzlich nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2007 entschieden (BAG, Urteil vom 19. April 2007 – Az. 2 AZR 208/06), dass Vereinbarungen über einen Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage dann der Schriftform bedürfen, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses stehen, was bei Abwicklungsvereinbarungen oft der Fall sein dürfte. Es ist mithin dringend anzuraten, Abwicklungsvereinbarungen vorsorglich schriftlich zu fixieren.
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