Streitwerte im Arbeitsrecht
Auf der Internetseite des LAG Baden-Württemberg wurde eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung der fünften Kammer zur Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren veröffentlicht. Danach sind die Streitwerte wie folgt zu bemessen:
I. Urteilsverfahren
Abmahnung | Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung |
Abrechnung Erteilung | Je Lohnabrechnung 150,00 EUR |
Änderungskündigung | Auch bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung ein Quartalsbezug |
Arbeitspapiere Herausgabe | Lohnsteuerkarte 200,00 EUR kann ermessenfehlerfrei sein |
Befristungskontrollklage | Quartalsverdienst (in der Regel drei Monatsverdienste) |
Beschäftigung ohne Bestandsschutz | Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung |
Beschäftigung mit Bestandsschutz (Weiterbeschäftigung) | Unbedingter Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Monatsgehalt zu bewerten, ebenso der hilfsweise gestellte, wenn über ihn entschieden wird oder § 45 Abs. 4 GKG greift |
KündigungAllgemein | Quartalsverdienst (in der Regel drei Monatsverdienste)Berechnung des maßgeblichen Quartalsverdienstes (auf den streitigen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses folgendes Quartal) |
Kündigung Mehrere Kündigungen in einem Verfahren | Für jede Kündigung ist der Wert nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ermitteln und festzusetzen, aber es erfolgt keine Zusammenrechnung wegen wirtschaftlicher Identität |
Nachweis Erteilung nach dem Nachweisgesetz | Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung |
Pflegezeit Freistellung | Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung |
Teilzeit | Orientierung am Monatsgehalt und ggf. Vervielfachung (regelmäßig drei Gehälter) |
Unerlaubte Handlung | Der Antrag auf Feststellung das eine Forderung aus unerlaubter Handlung rührt neben dem Antrag auf Zahlung des entsprechenden Schadensersatzes wirkt sich nicht werterhöhend aus |
Vergleichsmehrwert Freistellung (i. V. mit Bestandsschutz und Weiterbeschäftigung) | Voraussetzungen: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung |
Vergleichsmehrwert Mehrere Kündigungen | Voraussetzungen: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung |
Vergleichsmehrwert Miterledigung unstreitiger, nicht rechtshängiger Ansprüche – „Titulierungsinteresse“ | 1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Rahmen der Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG. 2. Ein „Titulierungsinteresse“ betreffend unstreitige Ansprüche vermag einen Vergleichsmehrwert nur zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Ungewissheit steht (z.B. im Fall einer erkennbaren, bereits zu prognostizierenden Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen geht) und die getroffene Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat. |
Vergleichsmehrwert Zeugnis (i. V. mit Bestandsschutz) | Voraussetzungen: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung |
Versetzung | Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung |
Wertfestsetzungsverfahren Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, in dem kein Vergleich zustande kommt | In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist eine Festsetzung des Wertes der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande kommt, weder nach § 63 GKG noch nach § 33 RVG möglich. |
Wiedereinstellung | Orientierung am Monatseinkommen ggf. Vervielfachung auf drei Monatsgehälter |
Wiederkehrende Leistung | Bewertung mit dem 36-fachen Monatsbetrag, es sei denn, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ist geringer. Rückstände werden nicht hinzugerechnet |
Zahlungsantrag neben Bestandsschutz | Werden neben Bestandsschutzanträgen auch Lohnansprüche im selben Verfahren klageweise verfolgt, findet keine Zusammenrechnung statt, sondern der höhere Wert ist maßgebend |
Zeugnis Erteilung | Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung |
Zeugnis Berichtigung und Erteilung | Erteilung und Berichtigung sind nicht gesondert zu bewerten |
Zeugnis Zwischenzeugnis | Orientierung am Monatseinkommen |
II. Beschlussverfahren
BetrVG § 19 Anfechtung Betriebsratswahl | 6.000,00 EUR (Grundfall) und Erhöhung um je 4.000,00 EUR je Staffel nach § 9 BetrVG |
BetrVG § 76 Abs. 2 Einigungsstelle | 4.000,00 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG |
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4 § 87 Abs. 1 Nr. 7 Anfechtung Einigungsstellenspruch | Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG |
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassung | Nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG |
BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 1 Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ehemaligen Auszubildenden | Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend die Feststellung gemäß § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem ehemaligen Auszubildenden nicht begründet wird, ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. ergebende Wertung zu bewerten. |
BetrVG § 99 | 4 000,00 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG keine Anwendung von § 42 Abs. 3 GKG [n. F.] Voraussetzung: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung |
BetrVG § 103 Zustimmungsersetzung | Orientierung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG |
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LAG Baden-Württemberg
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