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Arbeitsrecht: Neuerungen zum Nachweisgesetz

Arbeitsrecht: Neuerungen zum Nachweisgesetz

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Arbeitsrecht: Neuerungen zum Nachweisgesetz

Das Nachweisgesetz regelt auch die Zeiterfassung von Arbeitnehmern. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen. Die Art und Weise der Zeiterfassung kann dabei frei gewählt werden, solange sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Arbeitszeiterfassung korrekt, vollständig und nachvollziehbar ist. Die erfassten Arbeitszeiten müssen für die Dauer von mindestens zwei Jahren aufbewahrt werden und den Arbeitnehmern auf Verlangen zugänglich gemacht werden.

Das Nachweisgesetz verfolgt das Ziel, Arbeitnehmern eine angemessene Kontrolle über ihre Arbeitszeiten zu geben und sicherzustellen, dass sie für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden angemessen entlohnt werden. Es soll auch dazu beitragen, Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften und -gesetze zu vermeiden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zahlreichen Urteilen die Anforderungen des Nachweisgesetzes an Arbeitszeugnisse und Zeiterfassung konkretisiert und präzisiert.

Zum Beispiel hat das BAG in einem Urteil aus dem Jahr 2018 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, im Arbeitszeugnis auch die Leistungen des Arbeitnehmers zu bewerten, wenn sie im Arbeitsverhältnis erbracht wurden. Zudem müssen die Bewertungen klar und verständlich formuliert sein und dürfen keine versteckten negative Bewertungen enthalten.

In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2019 hat das BAG entschieden, dass eine unzureichende Zeiterfassung dazu führen kann, dass der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht einhält. Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter vollständig und korrekt erfasst werden.

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