Wann besteht ein Anspruch auf Abrechnung des Arbeitsentgelts?
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dass der Arbeitgeber das verdiente Arbeitsentgelt in Form einer Lohnabrechnung oder Gehaltsabrechnung abrechnet. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Abrechnung besteht nicht, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten Abrechnung nicht geändert haben.
Muss die Abrechnung schriftlich erfolgen?
Die Abrechnung ist bei der Zahlung des Arbeitsentgelts in Textform zu erteilen – § 108 GewO. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben (§ 126b BGB), so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Welche Angaben muss die Abrechnung enthalten?
Die Abrechnung muss mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Lohnes / Gehalts enthalten. Dies beinhaltet z.B. Angaben über Zulagen, Zuschläge, Abzüge, einen Vorschuss, eine Abschlagszahlung etc. Der Arbeitnehmer kann von dem Arbeitgeber grundsätzlich auch verlangen, dass er ihm ie Berechnung und Zusammensetzung seines Lohns / Gehalts erklärt.