Landgericht Heilbronn – Urteil vom 23.04.2007 8 O 90/07 St
In der vorliegenden Entscheidung hatte sich das Landgericht Heilbronn mit den Anforderungen einer im Internet zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung zu befassen. Kritisch war insbesondere die Frage, ob das Vorhalten der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite den Anforderungen an die Schriftform genügt. Im konkreten Fall war dieses Vorgehen durch einen Rechtsanwalt abgemahnt worden. Kostenerstattung für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sprach das LG Heilbronn nicht zu. Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verfügungsklägerin betreibt unter dem Account „a“ beim Internetauktionshaus Ebay den Onlineshop „…“. In dessen Rahmen verkauft sie Baby-, Kinder-, Damenbekleidung und Bücher. Auch die Verfügungsbeklagte betreibt einen Internet-Versandhandel über Ebay unter dem Benutzernamen „..“, in dem sie Kinderbekleidung anbietet. Die Verfügungsbeklagte hat bei verschiedenen Angeboten folgendermaßen über ein Widerrufsrecht belehrt: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 22.02.2007 wegen angeblicher Wettbewerbswidrigkeit des Angebots im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung abgemahnt. Die Verfügungsbeklagte hat hierauf vorgerichtlich nicht reagiert. Die Verfügungsklägerin trägt vor:
Die Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten berücksichtige nicht, dass im Falle des Zustandekommens eines Fernabsatzvertrages mit einem Online-Anbieter bei Ebay durch eine entsprechende Vertragserklärung des Verbrauchers letzterer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses häufig noch nicht im Sinne der §§ 312 d Abs. 1, 355 BGB in Textform über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden sei, so dass die Widerrufsfrist in diesen Fällen gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat ab dem späteren (d.h. nach Vertragsschluss erfolgten) Zugang der Widerrufsbelehrung in Textform betrage. Denn durch das bloße Aufrufen der betreffenden Internetseite durch den Verbraucher komme es zu keiner dauerhaften Speicherung der Widerrufsbelehrung beim Verbraucher, weshalb es an der für die Textform zu fordernden Perpetuierung des Textes fehle. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches durch die Verfügungsklägerin sei nicht missbräuchlich. Insbesondere sei zu bestreiten, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin in einem Forum bei Ebay mit Datum vom 27.03.2006 unter dem Pseudonym „…“ kostenneutrale Abmahnungen von Ebayverkäufern anbiete. Die Verfügungsklägerin entwickle auch tatsächlich eine nennenswerte Verkaufstätigkeit. So habe ihr Onlineshop im letzten Jahr 5362 Bewertungen und insgesamt über 25 000 Bewertungen aufgewiesen.
Die Verfügungsklägerin beantragt:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,- Euro , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über Kinderbekleidung auf der Internetplattform Ebay die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung in der Weise zu erteilen, dass die Frist für den Widerruf zwei Wochen beträgt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin bestehe nicht. Vielmehr sei die Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten vollständig und zutreffend. Ein von einem Anbieter in Ebay abgegebenes Angebot (nebst Widerrufsbelehrung) sei von diesem textlich nur noch sehr eingeschränkt durch Hinzufügungen, nicht aber durch Löschungen änderbar. Insoweit sei eine für die Annahme der Textform hinreichende Perpetuierung des Textes eingetreten. Hinzu komme, dass im Falle des Aufrufens einer Internetseite durch den Verbraucher die diesbezüglichen Dateien in den sogenannten Cache des Rechners geladen würden und dort auch verfügbar blieben, bis der Nutzer diese lösche. Insofern sei es hierdurch auch im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einer hinreichenden Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher in Textform gekommen, und zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem, folglich nicht erst nach dem Vertragsschluss. Jedenfalls sei die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches durch die Verfügungsklägerin im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig. Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin biete nämlich in einem Forum bei Ebay seit dem 27.03.2006 unter dem Pseudonym „…“ kostenneutrale Abmahnungen von Ebayverkäufern an. Seitdem sei er für die Verfügungsklägerin in einer kaum noch zu übersehenden Zahl, jedenfalls in mehr als 50 Abmahnfällen in Wettbewerbssachen tätig geworden. Diese Zahl stehe in keinem Verhältnis zum Umfang des von der Verfügungsklägerin betriebenen Gewerbes.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 30.03.2007 (Bl. 18 bis 22 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Zwar ist die beanstandete Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten tatsächlich unkorrekt, nämlich zumindest unvollständig und damit grundsätzlich wettbewerbswidrig (vgl. unten zu 1.). Der Verfügungsklägerin ist die Geltendmachung eines entsprechenden Unterlassungsanspruches jedoch gemäß § 8 Abs. 4 UWG untersagt, weil sich diese nach den Gesamtumständen als rechtsmißbräuchlich darstellt (vgl. unten zu 2.).
1. Die beanstandete Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten, wonach der potentielle Käufer von Waren der Verfügungsbeklagten im Versandhandel seine Vertragserklärung (stets nur) innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform oder durch Rücksendung der Ware widerrufen könne, ist unkorrekt/ unvollständig und damit grundsätzlich wettbewerbswidrig. Denn es sind nicht von vornherein Fälle auszuschließen, in denen es erst nach Vertragsschluss zur Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Käufer in der geforderten Textform kommt, so dass dann die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat beträgt.
a) Dabei genügt zwar die Speicherung eines Textes auf einer Internetseite für sich gesehen durchaus den Anforderungen an die Textform im Sinne des § 126 b BGB. Denn der entsprechende Text ist vorbehaltlich einer Abänderung oder Löschung durch die zugriffsbefugte Person zunächst einmal perpetuiert.
b) Eine „Mitteilung“ in Textform im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB an den Verbraucher setzt jedoch begrifflich voraus, dass diesem „ein Exemplar der Belehrung verbleiben muss“ (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 355 Rdnr. 20), d.h. im Falle eines Internettextes eine hinreichende Perpetuierung im Zugriffsbereich des Verbrauchers eingetreten ist. Davon kann bei einem bloßen Aufrufen der Internetseite durch den Verbraucher nicht stets ausgegangen werden. Soweit die Verfügungsbeklagte ausführt, bereits beim Aufrufvorgang würden die diesbezüglichen Dateien in den sogenannten Cache des Rechners des Verbrauchers geladen und dort verfügbar bleiben, ist dies keinesfalls zwingend. Vielmehr gibt es Browser, d.h. spezielle Computerprogramme, die auf eine Zwischenspeicherung des Textes auf der lokalen Festplatte des Verbrauchers verzichten (beispielsweise APPOX-Browser). Auch erscheint es zweifelhaft, ob eine mögliche Zwischenspeicherung im Cache des Rechners des Verbrauchers bereits als „Mitteilung“ im dargestellten Sinne angesehen werden kann.
2. Die Geltendmachung eines entsprechenden Unterlassungsanspruches durch die Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten ist jedoch nach den Gesamtumständen rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig.
Die Verfügungsbeklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin als „Abmahnanwalt“ im eigenen Kosteninteresse auftritt und aktiv bei potentiellen Wettbewerbern für eine entsprechende Abmahntätigkeit gegen Verkäufer im Internet-Versandhandel unter Zusicherung der Kostenneutralität wirbt. Gegenüber der umfangreichen Abmahntätigkeit tritt das Wettbewerbsinteresse der Verfügungsklägerin zurück.
a) Die Verfügungsbeklagte hat insbesondere glaubhaft gemacht, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin seit dem 27.03.2006 in einem Forum bei Ebay unter dem Pseudonym „…“ kostenneutrale Abmahnungen von Ebayverkäufern anbietet. Im Laufe des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist es unstreitig geworden, dass der entsprechende Account „…“ dem Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin zuzuordnen ist. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 30.03.2007 zunächst lediglich erklärt, es sei unzutreffend, dass er unter dem Pseudonym „…“ kostenneutrale Abmahnungen von Ebayverkäufern geworben habe. Dass das betreffende Pseudonym/der Account gleichwohl grundsätzlich ihm zuzuordnen ist, hat er hierbei verschwiegen. Erst nachdem die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage durch Vorlage eines Internetausdruckes vom 27.05.2006 einen Nachweis für eine Verbindung zwischen dem Pseudonym „…“ und dem Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vorgelegt hatte, ließ dieser nach telefonischer Rücksprache durch seinen Unterbevollmächtigten erklären, sein Account sei von einer dritten Person missbräuchlich verwendet worden. Das Nachschieben einer solchen Begründung, die bei einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsdarstellung spätestens im Schriftsatz vom 30.03.2007 zu erwarten gewesen wäre, erscheint wenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass der entsprechende Internetauftritt aktuell weiterhin Bestand hat und mithin binnen eines Jahres nicht gelöscht worden ist. Es ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin schon längst Schritte zur Beseitigung des Textes im Internet unternommen hätte, wenn dieser nicht von ihm autorisiert wäre.
b) Nach den Gesamtumständen liegt es nahe, dass die vom Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin für diese geführten Abmahnverfahren, auch das streitgegenständliche, auf dessen offensive Abmahnwerbung zurückzuführen sind. Hierfür spricht der zeitliche Zusammenhang zum Internetangebot des Verfahrensbevollmächtigten vom 27.03.2006 und die relativ große Zahl von mehr als 50 Abmahnverfahren seit diesem Zeitpunkt. Die Verfügungsklägerin hat dieser von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Zahl von Verfahren nicht widersprochen, sondern nur mit Schriftsatz vom 12.04.2007, also nach der mündlichen Verhandlung, vortragen lassen, von einer entsprechenden Verfahrenszahl sei durch den Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gegenüber Rechtsanwältin B. (in einem anderen Verfahren) keine Rede gewesen. Dem dürfte – die Richtigkeit unterstellt – bei 5362 Bewertungen für den Onlineshop der Verfügungsklägerin im vergleichbaren Zeitraum angesichts deren Angebotspalette im Billigpreissektor eine eher geringfügigere wirtschaftliche Tätigkeit gegenüberstehen. Hinzu kommt, dass jedenfalls die streitgegenständliche Problematik zumindest aus Sicht eines Wettbewerbers eher als „spitzfindig“ beurteilt werden dürfte und wohl nur von einem einschlägig fachkundigen Juristen bemerkt und festgestellt werden konnte. Entsprechend ist der Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten, auch wenn Verbraucherinteressen berührt werden, als nicht besonders gravierend einzustufen. Dies alles spricht dafür, dass die Initiative hinsichtlich der für die Verfügungsklägerin geführten Abmahnverfahren vorrangig aus anwaltlichem Gebühreninteresse von deren Verfahrensbevollmächtigten ausgegangen ist. Die Verfügungsklägerin hat trotz gerichtlicher Nachfrage nichts Gegenteiliges zu den Umständen der Mandatserteilung an ihren Verfahrensbevollmächtigten vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Streitwert des Verfahrens wurde entsprechend dem von der Verfügungsklägerin behaupteten wirtschaftlichen Interesse an der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches frei geschätzt, wobei die Streitwertangabe aus der Antragsschrift übernommen worden ist.